In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen kein Hinweis auf qualifizierte elektronische Signatur bei elektronischer
Klageerhebung erforderlich
kein Beweiswert eines elektronisch geführten Posteingangsbuchs bei erheblich verspäteten Eintragungen
Leitsatz
1. In Rechtsbehelfsbelehrungen von Einspruchsentscheidungen muss nicht darauf hingewiesen werden, dass bei elektronischer
Erhebung von Klagen eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.
2. Die Nachweisfunktion von Posteingangsbüchern, die konventionell in Papierform geführt werden, beruht im Wesentlichen darauf,
dass die Einträge nach dem Eingangstag sortiert fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfolgen, sodass nichts nachträglich mehr
eingeschoben werden kann. Für elektronisch geführte Posteingangsbücher kann nichts anderes gelten.
3. Einem elektronisch geführten Posteingangsbuch (hier: DATEV, Programm „Post, Fristen und Bescheide”), in dem die Einträge
ersichtlich in großem zeitlichen Abstand von bis zu einem Monat und nicht in der Reihenfolge des Posteingangs vorgenommen
werden und bei dem der tatsächliche Eingangstag bei der Erfassung kaum mehr sicher rekonstruiert werden kann, kommt praktisch
kein nennenswerter Beweiswert mehr zu.
Fundstelle(n): BAAAJ-42208
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