- Verweisungsbeschluß im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nicht bindend für nachfolgendes Hauptsacheverfahren - Finanzrechtsweg unzulässig bei Streit über Teilnahmeanordnung einer Gemeinde an Außenprüfung
Leitsatz
1. Durch einen Beschluß, mit dem das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung an das FG verweist, tritt eine erweiterte Bindungswirkung für ein später beim FG anhängig werdendes Klageverfahren in der Hauptsache nicht ein (Anschluß an , BFHE 146, 7, BStBl II 1986, 410).
2. Für Streitigkeiten betreffend einen Verwaltungsakt einer Gemeinde, mit dem diese die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung anordnet, ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 582 BFH/NV 1990 S. 52 Nr. 7 DAAAA-93290
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