Behandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung als Privatvermögen (Abschn. 14 Abs. 2 EStR) und Ermittlung der Wertgrenzen
Leitsatz
1. Die Anweisung in Abschn. 14 Abs. 2 EStR 1981, daß eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile ,,von untergeordneter Bedeutung'' nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden brauchen, wird für den Veranlagungszeitraum 1981 aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hingenommen.
2. Für die Frage, ob ein Grundstücksteil "von untergeordneter Bedeutung" ist, kann sich der Steuerpflichtige darauf berufen, daß Nebenräume i. S. des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BV ausschließlich privat genutzt werden (Abgrenzung zum , BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 578 BFH/NV 1990 S. 43 Nr. 6 WAAAA-93288
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