Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/30 KLs 15/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom , berichtigt durch Beschluss vom wegen Betruges in 55 Fällen, wobei es in 19 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall 51 der Urteilsgründe und einer daraus folgenden Änderung von Schuldspruch und Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Der Senat stellt das Verfahren im Fall 51 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt hat – nicht abschließend entnehmen, ob die im Jahr 2016 begangene Tat möglicherweise verjährt ist.
32. Die (Teil-)einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des Schuldspruchs, den das Landgericht durch seinen Beschluss vom angesichts eines offenkundigen Zählfehlers berichtigen durfte, außerdem zur Reduzierung der gegen ihn allein als Alleinschuldner gerichteten Einziehungsentscheidung um die im Fall 51 der Urteilsgründe erlangten 2.000 €. Eine Verrechnung mit dem (bislang unberücksichtigt gebliebenen) Tatertrag in Höhe des Werts in anderen Fällen erlangter Teppiche, die nicht an die Geschädigten zurückgelangt sind, kommt nicht in Betracht. Das ist durch das auch die Einziehungsentscheidung umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen (Senat, Beschluss vom – 2 StR 51/21).
43. Der Gesamtstrafenausspruch hat trotz des Wegfalls einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für den Fall 51 der Urteilsgründe Bestand. Der Senat schließt im Hinblick auf die Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
54. Im Übrigen hat die umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020323B2STR168.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-41962