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Track 09 | Erstausbildung: Auch bei vorheriger langjähriger Berufstätigkeit kein Abzug als Werbungskosten
Auch wenn der Stpfl. zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat, sind gem. § 9 Abs. 6 EStG die Aufwendungen für eine Berufsausbildung ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht, da der Gesetzeswortlaut die Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers sei.
Die richtige Einordnung von Ausbildungskosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten hat uns lange Zeit intensiv beschäftigt. Die großen Fragen sind aber zwischenzeitlich alle geklärt und es ist um das Thema ruhig geworden. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist aber einen Hinweis wert.
Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium bekanntlich nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine geordnete A...