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Track 20-23 | Doppelte Haushaltsführung: Keine hohen Anforderungen an finanzielle Beteiligung bei Ledigen
Bei einer doppelten Haushaltsführung darf die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Lebensmittelpunkt nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Für die Praxis bedeutsam ist dabei, dass keine laufende Beteiligung erforderlich ist. Der Steuerpflichtige kann sich auch durch Einmalzahlungen – einschließlich solcher am Jahresende – finanziell beteiligen.
In unserem Thema des Monats beleuchten wir dieses Mal eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler – zur doppelten Haushaltsführung . Darüber freuen dürfen sich ledige Mandanten, die aus beruflichen Gründen neben ihrer Hauptwohnung am Wohnort einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort haben. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der Bundesfinanzhof die pauschale 10-%-Grenze der Verwaltung gekippt hat, was die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Wohnort angeht. Zudem sei keine laufende Beteiligung an den Kosten erforderlich. – Doch der Reihe nach!
Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts – s...