Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen sind die nicht um Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter (hier: Molkereizuschüsse nach den Richtlinien des BML vom , Zuschüsse zum Bau und Ausbau von Schlachtanlagen nach den Richtlinien des BML vom sowie entsprechende Zuschüsse aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft)
Leitsatz
Es wird daran festgehalten, daß Ausgangspunkt für die sog. Teilwertvermutungen die nicht um Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Molkereizuschüsse nach den Richtlinien des BML vom sowie für die Zuschüsse zum Bau und Ausbau von Schlachtanlagen nach den Richtlinien des BML vom sowie die entsprechenden Zuschüsse aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 566 BFH/NV 1990 S. 50 Nr. 7 OAAAA-93282
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