1. Wird im Laufe eines Wirtschaftsjahres eine Personengesellschaft in eine atypisch stille Gesellschaft umgewandelt, können die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem das ganze Jahr umfassenden Bescheid gesondert festgestellt werden - 2. Keine Erstreckung des Einspruchsverfahrens eines ausgeschiedenen Gesellschafters auf Geschäftsvorfälle, die eindeutig nur den verbleibenden Gesellschaftern zuzurechnen sind
Leitsatz
1. Die gesonderte Feststellung der Einkünfte erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Wirtschaftsjahr. Das gilt auch für den Fall, daß ein Gesellschafter aus einer mehrgliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausscheidet und das gewerbliche Unternehmen von den verbliebenen Gesellschaftern in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft fortgeführt wird.
2. Das von dem ausgeschiedenen Gesellschafter geführte Einspruchsverfahren erstreckt sich nicht auf solche Geschäftsvorfälle, die eindeutig nur den an der atypisch stillen Gesellschaft Beteiligten zuzurechnen sind.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 561 UAAAA-93280
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