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BFH Urteil v. - I R 120/86 BStBl 1990 II S. 553

Gesetze: AO 1977 § 11BerlinFG § 21 Abs. 2StAnpG § 15 Abs. 3 Satz 1

Zum Begriff "Sitz ausschließlich in Berlin (West)", wenn die Kapitalgesellschaft zusätzlich über einen Zweitsitz verfügt

Leitsatz

Eine GmbH hat ihren Sitz im Sinne von § 21 Abs. 2 BerlinFG nicht "ausschließlich" in Berlin (West), wenn nach Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung an einem anderen Ort ein Zweitsitz (zweiter Hauptsitz oder Doppelsitz) besteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 553
BFH/NV 1990 S. 42 Nr. 6
NAAAA-93278

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