§§ 198 ff. GVG i.d.F des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV)Wird im vorprozessualen Verfahren für den späteren Beklagten in Anlehnung an § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Unangemessenheit der Verfahrensdauer ausdrücklich festgestellt und dabei angegeben, in welchem Umfang von einer Verzögerung ausgegangen wird, ist insoweit von einem Bindungswillen auszugehen. Für den Entschädigungssenat besteht dann kein Raum mehr, seiner weiteren Prüfung eine Verzögerung in geringerem Umfang zugrunde zu legen.
Für ein Kostenfestsetzungs- und ein PKH-Vergütungsfestsetzungsverfahren steht jeweils eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten zur Verfügung (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom - L 37 SF 55/20 EK AS - Rn. 32 und - L 37 SF 156/20 EK SF - Rn. 33, juris).
Ob bei PKH-Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren die Wiedergutmachung auf sonstige Weise ausreichend ist oder die Gewährung einer finanziellen Entschädigung geboten ist, hängt vom Einzelfall ab (hier: Notwendigkeit einer finanziellen Entschädigung bejaht).
Liegen dem Entschädigungsanspruch PKH-Vergütungsfestsetzungs- oder Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde, kann es angemessen sein, den in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag zu halbieren.
Prozesszinsen sind in analoger Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtskraft folgenden Tag zu zahlen.
Fundstelle(n): ZAAAJ-41776
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