1. Die Ablehnung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt, weil diese Tätigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nicht mehr ausgeübt wurde, hat für den Rentenversicherungsträger und die Sozialgerichte bindende Tatbestandswirkung.
2. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes, wonach die streitige Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen an eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich erfüllte, stellt keine den Rentenversicherungsträger oder die Sozialgerichte bindende Zulassungsentscheidung dar. Die Tatbestandswirkung der - hier negativen - Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer entfällt nicht, nur weil die Zulassung aus anderen Gründen als dem Inhalt der Tätigkeit abgelehnt wurde.
Fundstelle(n): PAAAJ-41775
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