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BFH Urteil v. - VIII R 210/83 BStBl 1990 II S. 532

Gesetze: EStG (1987) § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3EStG (1987) § 21 Abs. 1EStG (1987) § 19 Abs. 1

Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein

Leitsatz

1. Der Senat hält daran fest, daß Einnahmen aus Kapitalvermögen bezieht, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überläßt.

2. Geldansprüche aus einem Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 1987 (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG 1975) sein.

3. Die Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist die Einkunftsart, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 532
KAAAA-93266

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