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BFH 14.12.2022 X R 10/21, StuB 12/2023 S. 513

Einkommensteuer | Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 EStG

(1) Für die Feststellung der dauernden Berufsunfähigkeit i. S. des § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG gelten die allgemeinen Beweisregeln. Daher darf das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung auch nichtamtliche Unterlagen, z. B. Gutachten und andere Äußerungen von Fachärzten und sonstigen Medizinern, heranziehen. (2) Eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist gegeben, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 240 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dieser Zustand zum anderen nicht nur in einem geringeren Ausmaß zeitlich befristet ist. Dieses bedarf einer Einzelfallprüfung (Bezug: § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 3, Abs. 4, § 33b EStG; § 96 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 FGO; § 64 Abs. 1, § 65 EStDV; § 240 Abs. 2 SGB VI).

Praxishinweise

(1) Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird der sich bei einer (Teilbetriebs-)Veräußerung ergebende Ge...