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FG München Urteil v. - 7 K 414/22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 255 Abs. 1

Für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig und nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen

Leitsatz

1. Anlässlich des Abschlusses des jeweiligen Spielervertrages bzw. bei einer vorzeitigen Vertragsverlängerung an Fußball-Lizenzspieler gezahlte Handgelder, die nicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, sondern in gesonderten Verträgen vereinbart, für die bloße Unterzeichnung von sich am Musterarbeitsvertrag der Deutschen Fußballliga orientierenden Arbeitsverträgen durch Fußball-Lizenzspieler geleistet werden und auch für den Fall einer späteren vorzeitigen Beendigung oder vorzeitigen Anpassung des Arbeitsvertrags nicht zurückgezahlt werden müssen, stellen keinen Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar und sind daher nicht als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit der Arbeitsverträge zu verteilen, sondern sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die vereinbarten Handgelder stellen auch keine Anschaffungsnebenkosten zum immateriellen Wirtschaftsgut Spielererlaubnis dar.

2. Im Bereich des Profifußballs ist eine vorzeitige Aufhebung oder Änderung des Arbeitsvertrags gängige Praxis und wird in etwa bei der Hälfte aller Arbeitsverträge vollzogen, insbesondere wegen eines Transfers des betreffenden Spielers zu einem anderen Club oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung. Diese gängige Praxis wird auch durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Ausschluss einer ordentlichen Kündigung während der Vertragslaufzeit nicht ausgeschlossen.

3. Eine Transferentschädigung ist eine Gegenleistung für den Transfer selbst und keine Entschädigung für sonstige Nachteile. Die vom aufnehmenden Verein an den abgebenden Verein zu zahlende Transferentschädigung ist zwischen den beiden Vereinen frei auszuhandeln und ist nicht kausal mit einem Handgeld verknüpft, das der nun abgebende Verein seinerseits in der Vergangenheit an den Spieler gezahlt hat.

Fundstelle(n):
BB 2023 S. 1365 Nr. 24
DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 12
DStRE 2024 S. 594 Nr. 10
GStB 2023 S. 336 Nr. 9
GStB 2023 S. 337 Nr. 9
GStB 2024 S. 13 Nr. 1
GStB 2024 S. 16 Nr. 1
LAAAJ-41639

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