Verpflichtung zur Nutzung
des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab 2023
Leitsatz
Das grundsätzlich ab dem nutzbare besondere
elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) steht dem Steuerberater
jedenfalls mit Erhalt des Aktivierungsbriefs, versendet durch DATEV,
tatsächlich zur Verfügung.
Ob dem Prozessbevollmächtigten bereits zu einem früheren
Zeitpunkt - etwa bereits zum und/oder durch die mögliche
Registrierung über die sog. "fast lane" - ein sicherer Übermittlungsweg
zur Verfügung stand, kann für den Streitfall dahingestellt bleiben
(vgl. aber ,).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 9 Nr. 47 DStRE 2023 S. 1501 Nr. 24 RAAAJ-41637
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