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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 816/17 Z

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 Satz 1; KN UPos. 8716 90 90; KN UPos. 7326 90 98

Einreihung von Rädern und Rollen als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge – Möglichkeit einer anderen Verwendung – Maßgeblichkeit der erkennbaren Zweckbestimmung

Leitsatz

Räder und Rollen, die entsprechend ihrer Konstruktion und Auslegung sowie ihrer erkennbar vorgesehenen Verwendung zur Herstellung von Handwagen aller Art und Sackkarren bestimmt sind, sind ungeachtet der theoretisch denkbaren Möglichkeit einer anderen Verwendung als Teile für nicht selbstfahrende Fahrzeuge in die Position 8716 KN einzureihen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAJ-41631

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