Über Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach Beschwerde gegen Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist im Urteilsverfahren zu entscheiden
Leitsatz
1. Wird gegen den Beschluß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO Beschwerde eingelegt, mit der die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht wird, so hat das FG das Urteilsverfahren fortzusetzen. Es hat durch Urteil entweder auszusprechen, daß die Klage zurückgenommen ist, oder aber in der Sache zu entscheiden.
2. Setzt das FG auf die Beschwerde das Verfahren nicht fort, hebt der BFH den nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ergangenen Beschluß auf.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 503 BFH/NV 1990 S. 44 Nr. 6 HAAAA-93254
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