Bewertung von Anteilen einer Organgesellschaft mit Ergebnisabführungsverpflichtung bei abweichendem Wirtschaftsjahr
Leitsatz
Hat sich eine GmbH (Organgesellschaft) mit abweichendem Wirtschaftsjahr verpflichtet, ihre Gewinne an die Obergesellschaft abzuführen, so mindert die Gewinnabführungsverpflichtung für das laufende Wirtschaftsjahr den im Rahmen der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren auf den 31. Dezember zu ermittelnden Vermögenswert nicht. Es gelten auch in diesem Falle die in BFHE 133, 297, BStBl II 1981, 557 entwickelten Regeln.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 491 BFH/NV 1990 S. 42 Nr. 6 MAAAA-93248
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