Kein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika ohne objektive, nachprüfbare Abgrenzungskriterien (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
Auch außergewöhnlich hohe Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika können grundsätzlich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten zugelassen werden, es sei denn, diese Aufwendungen lassen sich vom normalen Aufwand nach objektiven Maßstäben zuverlässig und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen (Änderung der Rechtsprechung).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 49 BFH/NV 1989 S. 50 Nr. 12 SAAAA-93246
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