Instanzenzug: LG Trier Az: 8142 Js 8365/22 - 5 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 31 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es sie freigesprochen und zudem „Wertersatzverfall in das Vermögen der Angeklagten“ in Höhe von 18.068,50 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Korrektur der Urteilsformel.
2Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, dass zwei Mal jeweils zwei Fälle des Betruges entgegen der Anklageschrift nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit zueinander stünden, ist für den darauf bezogenen Teilfreispruch indes kein Raum. Beim Wegfall von nach dem Anklagevorwurf zueinander in Realkonkurrenz stehenden Taten ist der Angeklagte nicht freizusprechen, wenn sich - wie hier - die in der Anklage als materiell-rechtlich selbständige Taten beurteilten Vorgänge als Bestandteil der Taten erweisen, derentwegen letztendlich verurteilt worden ist; denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegenstand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (vgl. , BGHSt 44, 196, 202; Beschluss vom - 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7). Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (vgl. , juris Rn. 1). Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (s. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 176/02, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14; vom - 3 StR 61/14, juris).
3Das Landgericht hat seine Einziehungsentscheidung zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt. Insoweit ist jedoch gemäß der aktuellen Gesetzesfassung klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen und nicht - in Anlehnung an den Wortlaut der bis zum geltenden Fassungen von § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a Satz 1 StGB - der Wertersatzverfall angeordnet ist (vgl. etwa , juris).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:020523B3STR79.23.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-41517