1. Bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft ist "Übernehmerin" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) die übernehmende Personengesellschaft.
2. Veräußert ein Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft nach der Umwandlung seinen Mitunternehmeranteil, so liegt darin auch dann keine Veräußerung des "übergegangenen Betriebs" i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977), wenn er die Personengesellschaft beherrschte.
3. Es bleibt offen, ob eine Betriebsveräußerung durch die Übernehmerin i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 (§ 25 Abs. 2 UmwStG 1977) anzunehmen ist, wenn sämtliche Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile veräußern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 474 BFH/NV 1990 S. 37 Nr. 5 EAAAA-93242
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