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GeschGehG | Urlaubslisten sind keine Geschäftsgeheimnisse
Informationen zu Urlaubs- und Krankheitstagen von Mitarbeitern und zu deren Bezahlung haben keinen wirtschaftlichen Wert i. S. von § 2 Nr. 1a GeschGehG und sind daher keine Geschäftsgeheimnisse.
Eine Information weist einen wirtschaftlichen Wert (nur) auf, wenn sie über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt, Relevanz für die Wettbewerbsposition eines Unternehmens hat oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.