Instanzenzug: Az: 5 T 91/22vorgehend Az: 86 AR 59/22nachgehend Az: I ZB 22/23 Beschlussnachgehend Az: I ZB 22/23 Beschlussnachgehend Az: I ZB 22/23 Beschluss
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Schuldners gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde ist sie nicht statthaft (vgl. , BGHZ 150, 133 [juris Rn. 6 bis 8]).
Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. und I ZB 52/21, juris, mwN).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:190423BIZB22.23.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-41413