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BPatG Beschluss v. - 6 Ni 19/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – „Fingerelement“ – Ausführbarkeit – Neuheit – erfinderische Tätigkeit - Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäische Patents 2 364 129 (im Folgenden: Streitpatent), mit der deutschen Bezeichnung „Fingerelement“, das am 4. November 2009 angemeldet und am 19. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das die Priorität der deutschen Voranmeldung 10 2008 056 520 vom 8. November 2008 in Anspruch nimmt, wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2009 007 405.0 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:100123U6Ni19.20EP.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-41400

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