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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 U 31/19

Der Kläger begehrt die Feststellung von Berufskrankheiten nach den Nrn. 4301 (Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie)) und 4302 (Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Fundstelle(n):
VAAAJ-41371

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