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BFH Urteil v. - II R 8/87 BStBl 1990 II S. 443

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1GrEStG 1983 § 8 Abs. 1GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4

- Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Erwerb des Grundstücks nach Abschluß des Vertrages über die Errichtung des Fertighauses

Leitsatz

1. Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern.

2. Schließt jemand zunächst Verträge über die Errichtung eines Fertighauses und des dazu notwendigen Kellers ab, erwirbt er dann erst das von vornherein zur Bebauung vorgesehene Grundstück von einem Veräußerer, der auch am Abschluß der vorangegangenen Verträge zumindest als Vermittler beteiligt war, und ist er deswegen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufs in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung nicht mehr frei, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in bebautem Zustand (vgl. BFH-Entscheidungen vom II R 85/87 und II R 143/87).

3. Wird bei einer derartigen Fallgestaltung das Grundstück von zwei beim Erwerb in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken handelnden Erwerbern als Miteigentümer zu gleichen ideellen Anteilen erworben, so ist für beide Erwerber Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück auch dann, wenn aus den zuvor abgeschlossenen Verträgen über die Errichtung des Gebäudes nur einer von ihnen berechtigt und verpflichtet ist. Im Ergebnis entsteht für beide Erwerber die Grunderwerbsteuer in derselben Höhe.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1990 II Seite 443
BFH/NV 1990 S. 28 Nr. 4
QAAAA-93225

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