1. Das Erfordernis der Unternehmeridentität bewirkt einen Verlustverbrauch beim Ausscheiden des Gesellschafters einer Personengesellschaft - 2. Bei positivem Gewerbeertrag einer Personengesellschaft können einzelne Gesellschafter keinen Verlustvortrag vornehmen, wenn sie Verluste aus ihrer Beteiligung haben
Leitsatz
1. Veräußert der Gesellschafter einer Personengesellschaft seine Beteiligung an einen Mitgesellschafter, kann der auf den Veräußerer entfallene Anteil am Gewerbeverlust der Gesellschaft später nicht von einem positiven Gewerbeertrag der Gesellschaft abgesetzt werden.
2. Errechnet sich für eine Personengesellschaft ein positiver Gewerbeertrag, kann sich für einzelne Gesellschafter kein Anteil an einem Gewerbeverlust ergeben, auch wenn sie nach der Gewinnfeststellung Verluste aus ihrer Beteiligung haben.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 436 MAAAA-93222
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