- Ansprüche und Verpflichtungen aus der Bestellung vn Erbbaurechten gegen Zahlung von Erbbauzinsen sind nicht zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers weder die Erbbaurechte entstanden noch die Erbbauzinsen erfüllt sind. Die Ansprüche auf die Erbbauzinsen fallen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ErbStG - Änderung der Rechtsprechung zur Behandlung der Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen
Leitsatz
Hat sich der Erblasser zur Bestellung von Erbbaurechten gegen Zahlung von Erbbauzinsen verpflichtet und waren im Zeitpunkt seines Todes die Erbbaurechte noch nicht entstanden und auch die Voraussetzungen für den Beginn der Zahlung von Erbbauzinsen noch nicht erfüllt, so sind die aus diesen Verträgen herrührenden Ansprüche und Verpflichtungen als gleichwertig bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen. Die Ansprüche auf die Erbbauzinsen sind auch keine aufschiebend bedingten, befristeten oder betagten Ansprüche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a (2. Alternative) ErbStG 1974.
Änderung der Rechtsprechung zur Behandlung der Sachleistungsansprüche und -verpflichtungen (vgl. BFHE 141, 553, BStBl II 1984, 771).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 434 BFH/NV 1990 S. 36 Nr. 5 CAAAA-93221
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