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Bauabzugsteuer – Teil 2
Nach mehr als 20 Jahren hat das seine Ausführungen zum Steuerabzug bei Bauleistungen aktualisiert und aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Nachdem im ersten Teil neben dem Wohnungsbegriff u. a. auch die Zweiwohnungsregelung und die Bemessungsgrundlage thematisiert wurden, befasst sich der zweite und zugleich abschließende Teil mit den Voraussetzungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug, Haftungsfragen und der Anrechnungs- und Erstattungsweise der Bauabzugsteuer für den leistenden Unternehmer.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der jeweiligen Finanzämter betrifft nicht nur das Anmelde- und Anrechnungsverfahren, sondern auch die Ausstellung von sog. Freistellungsbescheinigungen (vgl. dazu unten).
Für den Steuerabzug im Zusammenhang mit Bauleistungen ist das Finanzamt des Leistenden zuständig. Explizit richtet sich die Zuständigkeit nach der Rechtsform des Leistenden ( IV C 8 – S 2272/19/10003 :002, BStBl 2022 I S. 1229; Rz. 97 f., KIEHL UAAAJ-18013).
Inlandsfälle
Ist der Leistende eine Einzelunternehmung, ist das Wohnsitzfinanzamt gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 AO zuständig. Sofern ein Wohnsitz im Inland nicht vorliegt, tritt an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt im Inland...