Leitsatz
1. Bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist ein Feststellungsverfahren auf der Stufe der ausländischen Untergesellschaft
            ausgeschlossen, wenn an ihr zwar eine inländische Obergesellschaft mit mehreren im Inland einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen
            Gesellschaftern beteiligt ist, daneben aber keine weiteren im Inland steuerpflichtigen Personen. In diesem Fall sind die die
            ausländische Untergesellschaft betreffenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Feststellungsverfahrens der Obergesellschaft
            festzustellen.
         
2. Unternehmensgewinne im Sinne von Art. 7 DBA GBR setzen voraus, dass die Personengesellschaft selbst ein „originär” gewerbliches
            Unternehmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG betreibt, was wiederum zu bejahen ist, wenn deren Gesellschafter in
            ihrer Verbundenheit entsprechende Einkünfte erzielen.
         
3. Die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung im Falle des Wertpapierhandels können
            nicht auf den Handel mit physischem Gold übertragen werden.
         
4. Beim An- und Verkauf von physischem Gold ist der Anzahl der Geschäfte und den zeitlichen Abständen zwischen Anschaffung
            und Veräußerung des gehandelten Goldes eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit beizumessen.
         
5. Der Einsatz von Fremdkapital deutet nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin, wenn nicht feststellbar ist, dass der Investor
            davon ausgeht, die anfallenden Zinsen mittels der erwarteten höheren Gewinnmarge abdecken zu können, mithin eine Hebelwirkung
            beabsichtigte.
         
6. Das für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung maßgebliche Gesamtbild der Verhältnisse erfordert
            nicht nur eine Gesamtbetrachtung in Bezug auf die jeweiligen Transaktionen, sondern auch in Bezug auf die einzelnen Abgrenzungskriterien.
         
7. Die zum Handel mit allocated Gold, bei dem Alleineigentum übertragen wird, entwickelten Abgrenzungskriterien sind auf den
            Handel mit unallocated Gold, bei dem nur Miteigentum an einem bestimmten Bestand übertragen wird, nicht uneingeschränkt anwendbar.
         
8. Beim Goldhandel über Metallkonten kann zumindest dort auf die zum Handel mit allocated Gold entwickelten Abgrenzungskriterien
            zurückgegriffen werden, wo der Handel mit Metallkontengold vergleichbaren art- und branchenspezifischen Besonderheiten unterliegt.
         
9. Ausführungen zum Vorliegen einer Betriebsstätte bzw. einer Geschäftsleitungs-Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 DBA GBR
            in Großbritannien im Streitfall.