Keine Umsatzsteuerbarkeit der Übernahme von Werbekostenbeiträgen durch den im Ausland ansässigen Vermieter eines Einkaufszentrums
für zwei Ankermieter
Leitsatz
1. Übernimmt eine GbR gegen von den Mitgliedern zu zahlende Werbekostenenbeiträge die Vermarktung eines Einkaufzentrums, die
Beratung auf dem Gebiet der Verkaufsförderung und Werbung sowie die Durchführung von Werbung und übernimmt die im Ausland
ansässige Eigentümerin als Vermieterin des Einkaufszentrums die Werbekostenbeiträge für zwei deutsche Lebensmitteleinzelhändler
als Ankermieter, so besteht im Verhältnis zwischen der GbR und den Ankermietern mangels Entgelts kein Leistungsaustauschverhältnis
–und es liegt insoweit kein steuerbarer Umsatz vor–, wenn die Ankermieter im Gegenzug für die in ihren Mietverträgen geregelte
Befreiung von den Werbekostenbeiträgen auf ihre Gesellschafterrechte bei der GbR verzichtet haben, weil sie eigene, von etwaigen
Center- oder individual-bezogenen Werbemaßnahmen der GbR vollkommen unabhängige Werbemaßnahmen schalten wollen und daher keine
Interesse an den Werbemaßnahmen der GbR haben.
2. Sofern im Verhältnis der GbR zur Eigentümerin des Einkaufszentrum bezüglich der Werbekostenbeiträge der Ankermieter ein
Leistungsaustausch vorliegen sollte, läge der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG am ausländischen Sitz der Eigentümerin;
bei den Werbeleistungen der GbR handelt es sich nicht um Leistungen an einem Grundstück i. S. d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.
Fundstelle(n): UStB 2023 S. 251 Nr. 8 GAAAJ-41269
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