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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 9 K 242/23 Kg

Gesetze: GKG § 52 Abs. 3 Satz 2

Streitwert bei Abzweigung des Kindergelds: Erhöhung wegen offensichtlich absehbarer Auswirkungen in der Zukunft – Abhängigkeit von ungewissen zukünftigen Ereignissen

Leitsatz

  1. Für eine Erhöhung des Streitwerts einer Klage wegen Abzweigung des Kindergelds im Hinblick auf mögliche Auswirkungen in der Zukunft ist regelmäßig kein Raum.

  2. „Offensichtlich absehbare Auswirkungen“ eines solchen Klageverfahrens auf künftige Kindergeldauszahlungen i.S.d. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG sind zu verneinen, wenn die künftige Entstehung eines Abzweigungsanspruch von noch ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängt.

Fundstelle(n):
WAAAJ-41268

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