Stromsteuerbefreiung: Transport und Weiterverarbeitung von
Rohbraunkohle zur Stromerzeugung – Abgrenzung zur Herstellung eines
Energieerzeugnisses – Begünstigung vor- oder nachgelagerter Prozesse
innerhalb der Kraftwerksgelände – Unentbehrlichkeit für den
Prozess der Stromerzeugung – Verwendung zur Aufrechterhaltung der
Fähigkeit zur Stromerzeugung
Leitsatz
Stromerzeugung dienenden Stromentnahmen eines Kraftwerksbetreibers, der die Braunkohle aus eigenen Tagebauen bezieht, ist
die Stromsteuerbefreiung für vor- oder nachgelagerte Prozesse innerhalb der Kraftwerksgelände zu gewähren, die für den technologischen
Prozess der Stromerzeugung und die Fähigkeit zu dessen Aufrechterhaltung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen
(vorgehend: ).
Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind hingegen die zur Herstellung bzw. Gewinnung der Braunkohle einschließlich deren
Transport vom Tagebaubunker zum Kraftwerksbunker verwendeten Stromentnahmen.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2393 Nr. 42 DStRE 2024 S. 564 Nr. 9 SAAAJ-41265
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