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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 3119/18 VSt

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL (EG) 2003/96 Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1

Stromsteuerbefreiung: Transport und Weiterverarbeitung von Rohbraunkohle zur Stromerzeugung – Abgrenzung zur Herstellung eines Energieerzeugnisses – Begünstigung vor- oder nachgelagerter Prozesse innerhalb der Kraftwerksgelände – Unentbehrlichkeit für den Prozess der Stromerzeugung – Verwendung zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung

Leitsatz

  1. Stromerzeugung dienenden Stromentnahmen eines Kraftwerksbetreibers, der die Braunkohle aus eigenen Tagebauen bezieht, ist die Stromsteuerbefreiung für vor- oder nachgelagerte Prozesse innerhalb der Kraftwerksgelände zu gewähren, die für den technologischen Prozess der Stromerzeugung und die Fähigkeit zu dessen Aufrechterhaltung unentbehrlich sind und hierzu unmittelbar beitragen (vorgehend: ).

  2. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind hingegen die zur Herstellung bzw. Gewinnung der Braunkohle einschließlich deren Transport vom Tagebaubunker zum Kraftwerksbunker verwendeten Stromentnahmen.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2393 Nr. 42
DStRE 2024 S. 564 Nr. 9
SAAAJ-41265

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