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FG Köln 04.08.2022 3 K 2129/20, Kommentierte Nachricht BBK 13/2023 S. 575

Buchführung | Kassenaufzeichnung beim Einzelhändler

Ein Einzelhändler, der in einer Fußgängerzone Waren an namentlich nicht bekannte Kunden verkauft, musste in den Jahren 2015 bis 2017 keine Einzelaufzeichnungen fertigen. Denn er konnte sich auf die Unzumutbarkeit berufen, und zwar in den Jahren 2015 und 2016 auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung und im Jahr 2017 auf Grundlage des § 146 Abs. 1 Satz 3 AO.

Die [i]Unternehmer nutzte elektronische Kasse nur zur Aufbewahrung weitere Voraussetzung, dass kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird (§ 146 Abs. 1 Satz 4 AO), war nach Ansicht des FG ebenfalls erfüllt: Der Einzelhändler verfügte zwar über eine elektronische Registrierkasse, aber er nutzte sie S. 576vorrangig nur zur Aufbewahrung des Bargeldbestands und damit wie eine offene Ladenkasse. Im Übrigen führte er ordnungsgemäße Kassenberichte.

Hinweis:

Das [i]Urteil ist mit Vorsicht zu genießenUrteil ist mit Vorsicht zu genießen. Denn zum einen dürfte ber...