Veranlagungsverfahren; Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2022 ff.
Steuerentlastungsgesetz 2022 vom , BGBl I 2022, S. 749;
Corona- Steuerhilfegesetz vom , BGBl I 2022, S. 911;
Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom , BGBl I 2022, S. 1743;
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz – InflAusG) vom 08. Dezember 2022, BGBl I 2022, S. 2230;
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom , BGBl I 2022 S. 2294;
Auf Grund der vorgenannten Gesetze haben sich die nachfolgend aufgeführten wesentlichen Änderungen im Einkommensteuergesetz ergeben, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten, sofern sich nicht aus den jeweiligen Anmerkungen zu den Normen ein anderer Geltungszeitpunkt ergibt.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Einkommensteuergesetz
1. § 3 Nr. 11b EStG – Corona-Bonus für Pflegekräfte
Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b -neu- EStG) und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer erfolgt, die in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes.
Hierzu gehören auch Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.
Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem bis zum .
Das BMF hat unter dem Titel „FAQ - „Corona“ (Steuern)“ Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung
, rückwirkend anzuwenden auf entsprechende
Arbeitgeberleistungen ab dem
2. § 3 Nr. 11c EStG – Inflationsausgleichsprämie (IAP)
Ab dem bis zum können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Am wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend zum in Kraft.
Voraussetzung ist, dass die IAP zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt, bzw. in Form von Sachbezügen geleistet wird.
Die IAP ist im Lohnkonto gesondert als solche zu kennzeichnen.
Eine ratierliche Zahlung ist möglich.
Das BMF hat unter dem Titel „FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz“ Antworten auf die gängigen Fragen zum Thema veröffentlicht.
Grundlage:
Gesetz
zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das
Erdgasnetz, Verkündung am
3. § 3 Nr. 14a EStG – Steuerfreiheit Grundrentenzuschlag
Der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird, ist rückwirkend ab dem steuerfrei.
Hintergrund ist, dass mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen vom (BGBl 2020 I S. 1879) u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde.
Ziel war, dass der die Lebensleistung der berechtigten Person anerkennende Grundrentenzuschlag nicht geschmälert wird.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, rückwirkende Anwendung ab
4. § 3 Nr. 28a EStG – Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerbefreit, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall und dem, das tatsächlich erzielt worden ist, nicht übersteigen.
Voraussetzung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.
Die Steuerfreiheit wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und galt zunächst für entsprechende Zahlungen ab dem . Der Zeitraum der Steuerfreiheit wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum verlängert.
Eine erneute Verlängerung bis zum erfolgte mit dem untenstehenden Gesetz.
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz, Verkündung
, rückwirkende Anwendung ab
5. § 3 Nr. 72 EStG – Einführung einer Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen
Der neu eingefügte Tatbestand befreit sämtliche Einnahmen und Entnahmen in Zusammenhang mit dem Betrieb von einer oder mehreren Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von jeweils maximal 30 kWp (auf EFH oder Gewerbeimmobilien) bzw. 15 kWp (je Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern bzw. sonstigen Gebäuden) von der Ertragsbesteuerung, insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen bzw. pro Mitunternehmerschaft (nicht: pro Mitunternehmer!). Die Steuerbefreiung ist auch auf Körperschaften anzuwenden.
Für die Gewährung der Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob der mit diesen Anlagen erzeugte Strom für den Eigenbedarf verwendet oder ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür keine Gewinnermittlung erstellt werden.
Betreibt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft eine oder mehrere solcher Anlagen, schließt § 3 Nr. 72 Satz 3 EStG eine gewerbliche Infektion gemäß § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG ausdrücklich aus.
Auf oberster Bund-Länder-Ebene ist die Diskussion darüber, ob die Auflösung von in den Vorjahren gebildeten IAB nach § 7g EStG von der Steuerbefreiung erfasst ist oder nicht, noch nicht abgeschlossen.
Nach derzeitiger Einschätzung ist davon auszugehen, dass das BStBl II 2021, 2202, für diejenigen Anlagen, die unter die Steuerbefreiung fallen, zeitnah aufgehoben wird, jedoch für vergleichbare Blockheizkraftwerke weiter anzuwenden bleibt. Auch hierzu läuft aktuell noch die Diskussion auf oberster Bund-Länder-Ebene.
Im Hinblick auf die noch offenen Streitfragen wird in Kürze ein gesondertes BMF- Schreiben ergehen.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
(§ 52 Abs. 4 Satz 9
EStG)
6. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG – Neuregelung des häuslichen Arbeitszimmers
Der neugeregelte § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ermöglicht den Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten in den Fällen, in denen ein Arbeitszimmer (i.S.d. Typusbegriffes) genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. Der Aufwand konnte bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG galt dies auch für den Werbungskostenabzug.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, können die Aufwendungen auch i.R.d. Neuregelung weiterhin in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen können auch dann in Abzug gebracht werden, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale gilt monats- und personenbezogen und mindert sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.
Stellt die Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer hingegen nicht den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, kommt ein Abzug der Aufwendungen ab VZ 2023 nur noch über die Tagespauschale in Betracht, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 c EStG -neu-.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
7. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG – Verlängerung Homeoffice-Pauschale
Die sog. Homeoffice-Pauschale wurde um ein Jahr bis zum verlängert.
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zur Werbungskostenpauschale gewährt.
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz, gilt für nach dem
und vor dem
in der häuslichen Wohnung ausgeübte
Tätigkeiten (§ 52 Abs. 6 Satz 16
EStG)
8. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG – Tagespauschale
Die Tagespauschale gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG beträgt 6 EUR pro Tag und höchstens 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag, an dem sie überwiegend zuhause arbeiten, einen Betrag von 6 EUR geltend machen. Der maximale Abzugsbetrag wird erreicht, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausübt.
Übt ein Steuerpflichtiger verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale als auch der Höchstbetrag auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge werden nicht vervielfacht. Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem möglich, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende tägliche Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
9. § 5 Abs. 5 EStG: Rechnungsabgrenzungsposten – Einführung einer Wesentlichkeitsgrenze
Auf die Bildung eines passiven oder aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kann verzichtet werden, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG (GWG, aktuell 800 Euro) nicht übersteigt. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle aktiven und passiven Abgrenzungsfälle auszuüben.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab WJ, die nach dem
enden
10. § 6b: Erneute zeitliche Erweiterung der vorübergehenden Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG
Die Verlängerungen der Reinvestitionsfristen für Rücklagen nach § 6b EStG im Zusammenhang mit der Coronakrise können der folgenden Übersicht entnommen werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 6b
EStG Rücklage wäre am Schluss des nach dem | |||
und vor dem endenden WJ Aufzulösen | |||
Verlängerung durch 2. CoronaStHG (vom
,
BGBl 2020 S 1512) | + 1 WJ | ||
Verlängerung durch KöMoG (vom
,
BGBl 2021 S. 2050) | + 2 WJ | + 1 WJ | |
Verlängerung durch 4. CoronaStHG (vom
,
BGBl 2022 S. 911) | + 3 WJ (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG) | + 2 WJ (§ 52 Abs. 14 Satz 3 EStG) | + 1
WJ (§ 52 Abs. 14 Satz 6 EStG) |
11. § 7 Abs. 2 EStG – Verlängerung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde befristet für in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eine degressive Abschreibung eingeführt. Diese degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Dabei kann die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Höhe von bis zu dem 2,5-fachen der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, in Anspruch genommen werden.
Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die degressive AfA kommt nicht für solche Wirtschaftsgüter in Betracht, die zur Erzielung von Überschusseinkünften (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) verwendet werden.
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz, anzuwenden für Wirtschaftsgüter, die nach dem
und vor dem
angeschafft oder hergestellt worden
sind
12. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG - Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wurden bislang linear mit 2 % bzw. 2,5 % abgeschrieben. Für nach dem fertig gestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird die Abschreibung auf 3 % angehoben.
Der Regierungsentwurf sah eine Aufhebung des Nachweises einer kürzeren Nutzungsdauer in § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG vor, wobei diese in der Beschlussfassung des Finanzausschusses auf Anregung des Bundesrates jedoch nicht umgesetzt wurde.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
13. § 7b Abs. 2 und 3 EStG - Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen nach § 7b EStG soll Anreize für den Mietwohnungsbau setzen und galt bislang nur für Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags bzw. in diesem Zeitraum getätigter Bauanzeige.
Diese Sonderabschreibung wird verlängert und neugefasst, nun auch für neue Wohnungen, die aufgrund eines Bauantrags oder einer Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden und die der Erwerber bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung rechtswirksam erwirbt.
Für die Sonderabschreibung gilt eine neue Baukostenobergrenze von 4.800 EUR pro m2 Wohnfläche (bislang 3.000 EUR) sowie eine auf 2.500 EUR je m2 Wohnfläche (bislang 2.000 EUR) angehobene Bemessungsgrenze.
Ferner müssen nunmehr als weitere Voraussetzung die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt sein.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden für neue Mietwohnungen, für die
der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem
und vor dem
gestellt wird
14. § 7g EStG: Erneute Verlängerung Investitionsfrist § 7g EStG
Die Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wurde um ein weiteres Jahr verlängert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
IAB gebildet in | 2017 | 2018 | 2019 |
Auflösung bis zum Ende des dritten WJ,
§ 7g Abs. 3 Satz 1
EStG | 2020 | 2021 | 2022 |
Verlängerung durch 2..CoronaStHG (vom
,
BGBl 2020 S 1512) | (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG: vier Jahre) | ||
2021 | |||
Verlängerung durch KöMoG (vom
,
BGBl 2021 S. 2050) | (§ 52 Abs. 6 Satz 3 EStG: fünf Jahre) | (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG: vier Jahre) | |
2022 | 2022 | ||
Verlängerung durch 4. CoronaStHG (vom
,
BGBl 2022 S. 911) | (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG: sechs Jahre) | (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG: fünf Jahre) | (§ 52 Abs. 16 Satz 5 EStG: vier Jahre) |
2023 | 2023 | 2023 |
15. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 lit. a und b und Nr. 5 Satz 9 lit. a und b EStG – Anhebung Entfernungspauschale bei Fahrten Wohnung – Erste Tätigkeitsstätte und doppelte Haushaltsführung ab Kilometer 21 auf 0,38€ für VZ 2022 bis VZ 2026
Die Entfernungspauschale ist rückwirkend zum auf 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer gestiegen. Die Regelung gilt bis einschließlich VZ 2026 und kann unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel genutzt werden.
Grundlage:
StEntlG
vom
,
anzuwenden ab dem
(Art. 2 lit. a und b)
16. § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG – Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab VZ 2022
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird rückwirkend für den VZ 2022 von 1.000 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
Ausblick ab : Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab VZ 2023 auf 1.230 EUR angehoben.
Grundlage:
StEntlG
vom
,
anzuwenden ab dem
(Art. 2 Nr. 2 )
17. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG – Vollständiger Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen ab VZ 2023
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben erfolgt bereits ab dem VZ 2023 (statt erstmals im VZ 2025).
Die Änderung wurde vor dem Hintergrund der und X R 33/19) vorgenommen. Mit dieser Maßnahme soll in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
(Art. 4 Nr. 3 )
18. § 10d EStG, zeitlich unbegrenzte (Wieder-)Einführung des Verlustrücktrags ins VorVorjahr und Verlängerung der Höchstbetragsaufstockung auch für Verluste aus 2022 und 2023
Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wird der mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom für Verluste aus 2020 und 2021 erhöhte Maximalbetrag für den Verlustrücktrag in Höhe von 10 Mio. EUR (bzw. 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) auch für Verluste aus den VZ 2022 und 2023 beibehalten. Ab VZ 2024 gelten dann wieder die „Vor-Corona“-Höchstbeträge von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR).
Außerdem wird der Verlustrücktrag in zeitlicher Hinsicht ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem auf zwei Jahre erweitert. Dabei erfolgt der Rücktrag zunächst, soweit möglich, ins unmittelbar vorangehende Jahr und erst danach ins Vor-Vorjahr.
Infolge der Neufassung des § 10d Abs. 1 Satz 6 kann sich der Steuerpflichtige dann nur noch insgesamt gegen einen Verlustrücktrag und stattdessen für einen Verlustvortrag entscheiden; die Möglichkeit, zugunsten des Verlustvortrags nur teilweise auf den Verlustrücktrag zu verzichten, entfällt ab VZ 2022, laut Gesetzesbegründung zur Vermeidung einer „nicht unerheblichen Erhöhung der Komplexität des Verwaltungsverfahrens“.
Die Änderungen im Bereich des § 10d Abs. 1 EStG gelten auch bei der Körperschaftsteuer.
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz vom
, vorbehaltlich speziellerer Regelungen
anzuwenden ab dem VZ 2022
19. § 19 Abs. 3 EStG Nichtselbständige Arbeit
In Absatz 3 -neu- wird geregelt, dass die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen sind. Sie gelten nicht als Sonderzahlung, sondern als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs. Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Die §§ 3 und 24a EStG sind nicht anzuwenden.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab
20. § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verlustverrechnung
Es wurde gesetzlich geregelt, dass im Rahmen der Zusammenveranlagung zunächst die Verluste untereinander ausgeglichen werden und nur nicht ausgeglichene Verluste unter sinngemäßer Anwendung des § 10d Abs. 4 EStG festgestellt werden.
A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. A hat Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000 EUR erzielt. B hat negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.000 EUR erzielt.
Lösung 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A | B | |||
Einnahmen | 6.000
EUR | ./. 2.000
EUR | ||
Verlustausgleich steuer- | ./. 2.000 EUR | + 2.000 EUR | ||
= | pflichtige
Einnahmen | 4.000
EUR | 0 EUR | |
./. | Sparer-Pauschbetrag, eigener | 1.000
EUR | 0 EUR | |
./. | Sparer-Pauschbetrag, übertragen | 1.000 EUR | 0 EUR | |
= | steuerpflichtige Einkünfte | 2.000
EUR | 0 EUR |
A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. A hat Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 6.000 EUR erzielt. B hat negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8.000 EUR erzielt.
Lösung 2:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
A | B | |||||
Einnahmen | 6.000
EUR | ./. | 8.000
EUR | |||
Verlustausgleich | ./. | 6.000
EUR | + | 6.000
EUR | ||
= | steuerpflichtige Einnahmen | 0 EUR | ./. | 2.000
EUR |
Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG bleibt bei A und B unberücksichtigt ( „Einzelfragen zur Abgeltungssteuer“, Rn. 119b). Für B erfolgt eine Verlustfeststellung in Höhe von 2.000 EUR.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
(§ 52 Abs. 28 EStG) und damit anzuwenden ab
dem Veranlagungszeitraum 2022
21. § 20 Absatz 9 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen: Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung zum angehoben auf 1.000 EUR bei Einzelveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG) bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 Satz 2 EStG).
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
(§ 52 Abs. 28 EStG)
22. § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. c EStG – Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende - Energiepreispauschalengesetz
Rentnerinnen und Rentner erhielten im Dezember 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR. Die Energiepreispauschale wurde durch die Rentenzahlstellen ausgezahlt. Es ist eine Steuerpflicht vorgesehen, die durch das JStG umgesetzt wurde.
Die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende ist in voller Höhe steuerpflichtig. Sie wird den sonstigen Einkünften zugewiesen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG). Eine eventuell darauf anfallende Steuer kann nur im Veranlagungsverfahren erhoben werden. Die Freigrenze gem. § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG i.H.v. 256 EUR findet keine Anwendung.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem Tag der
Verkündung
23. § 32 EStG Kinderfreibetrag
Für das Jahr 2022 beträgt der Kinderfreibetrag je Elternteil 2.810 EUR. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 EUR, können insgesamt 4.274 EUR steuerlich geltend gemacht werden. Geben Eltern eine gemeinsame Steuererklärung ab, erhöht sich der Betrag auf 8.548 EUR.
Ausblick: Erhöhung Kinderfreibetrag auf 3.012 EUR ab VZ 2023; Erhöhung Kinderfreibetrag auf 3.192 EUR ab VZ 2024
Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz,
Verkündung
, rückwirkende Anwendung ab
24. § 32a EStG: Einkommensteuertarif
Im Veranlagungszeitraum 2022 wird der Grundfreibetrag auf 10.347 EUR angehoben. Für Verheiratete liegt er bei 20.694 EUR.
Es erfolgt eine erneute Rechtsverschiebung des Tarifverlaufs in Höhe der für das Jahr 2022 prognostizierten Inflationsrate.
Ausblick: Erhöhung Grundfreibetrag auf 10.908 EUR ab 2023, Erhöhung Grundfreibetrag auf 11.604 EUR ab 2024
Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz
2022, Verkündung
, rückwirkende Anwendung ab
.
Ausblick 2023/2024: Inflationsausgleichsgesetz, Verkündung
25. § 33a Abs. 1 EStG - Außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen
In Folge der Anhebung des Grundfreibetrages nach § 32a EStG wird auch der Unterhaltshöchstbetrag angehoben und beträgt für den Veranlagungszeitraum 2022 10.347 EUR.
Der Gesetzestext enthält nun eine dynamische Anpassung an den Grundfreibetrag nach § 32a EStG.
Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz,
Verkündung
, rückwirkende Anwendung ab
26. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Über § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG kann im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI ein Freibetrag gebildet werden. In gleicher Höhe wird für das erste Dienstverhältnis (Steuerklassen I bis V) ein Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt. So kann unterjährig ein – im Verhältnis zur Einkommensteuerschuld – zu hoher Lohnsteuerabzug vermieden werden.
Diesbezüglich wird auch hier die neue Systematik der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG übernommen.
Dies führt zu einer wesentlichen Vereinfachung in der praktischen Abwicklung. Die sich grundsätzlich jährlich ändernden Höchstbeträge müssen nicht mehr kompliziert berechnet werden, sondern lassen sich leicht ermitteln. Auch wird nun nicht mehr zwischen aktiven Lohneinkünften und Versorgungsbezügen unterschieden. Der neue Höchstbetrag ist tendenziell etwas niedriger als nach der alten Rechtslage, weil keine Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wird auf der Seite „www.bmfsteuerrechner.de“ die jeweils geltenden Arbeitslohngrenzen in den einzelnen Steuerklassen zum Abruf bereitstellen. Die Arbeitslohngrenzen werden auch in das Amtliche Lohnsteuer-Handbuch aufgenommen, abrufbar unter „www.bmf-lsth.de“.
Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz,
Verkündung
, anzuwenden ab
27. § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
Es wird festgelegt, dass für den 12.485 EUR übersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags die Jahreslohnsteuer höchstens 42% beträgt und für den 31.404 EUR übersteigenden Teil 42% beträgt.
Durch die Regelung in § 39b Abs. 2 Satz 7 zweiter Halbsatz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe Grenzsteuerbelastung eintritt. Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifeckwerten in § 32a EStG unmittelbar zusammen und werden für den Lohnsteuerabzug in 2023 angepasst (Folgeänderung zur Tarifänderung).
Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz,
Verkündung
, anzuwenden ab
28. § 39b Abs. 2 S. 7 EStG Einbehaltung der Lohnsteuer
Ab dem wird die Angabe 12.485 EUR durch die Angabe 13.279 EUR ersetzt und die Angabe 31.404 durch die Angabe 33.380 EUR.
Grundlage:
Inflationsausgleichsgesetz,
Verkündung
, anzuwenden ab
29. § 39b Abs. 4 EStG (aufgehoben) Einbehaltung der Lohnsteuer
Mit der in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG geregelten Vorsorgepauschale werden im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter Form die Vorsorgeaufwendungen eines Arbeitnehmers berücksichtigt. § 39b Abs. 4 EStG enthielt bisher eine Übergangsregelung zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge in den Kalenderjahren bis 2024.
Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG (s. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG i. d. F. des JStG 2022) kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen. Der Wegfall der Übergangsregelung wird in den Programmablaufplänen für 2023 berücksichtigt.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab
30. § 39e Abs. 10 EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die Prüfung eines Kindergeldanspruchs wird als Datenverarbeitungsgrund für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ergänzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Änderung des § 69 EStG durch das JStG 2022.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab
31. § 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Bei kurzfristig Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erheben. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigung 120 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Der Mindestlohn wurde mit Wirkung zum auf 12 EUR je Stunde festgelegt. Als Folgeänderung hierzu wird die Arbeitslohngrenze von 120 EUR auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab
32. § 40a Abs. 4 Nr. 1 EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
Der pauschalierungsfähige Stundenlohn wird von 15 EUR auf 19 EUR angehoben.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab
33. § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Es wurde jetzt gesetzlich festgelegt, dass für den 100%igen Lohnsteuereinbehalt der Reeder u. a. Voraussetzung ist, dass die Handelsschiffe in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sind. Die bisherige gesetzliche Regelung (Voraussetzung: Eintragung in einem inländischen Seeschiffsregister) war bereits mit dieser Maßgabe anzuwenden (s. hierzu Fußnote 1 zu § 41a Abs. 4 EStG im Lohnsteuerhandbuch 2022).
Diese Regelung gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem zufließen (§ 52 Abs. 40a EStG).
Grundlage:
4.
Corona-Steuerhilfegesetz, in Kraft getreten am
34. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchstabe c EStG – Entrichtung der KapESt
Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG eingeführt, dass bei Kapitalerträgen aus (typisch) stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sowie aus sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, Zinsen u.ä.), sofern diese über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden, Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Hierunter fallen alle Formen der „Schwarmfinanzierung“ (Crowd-Investing).
§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2a Buchstabe c EStG regelt, wer den Kapitalertragsteuereinbehalt vorzunehmen hat (ggf. der Schuldner der Kapitalerträge) und wer ggf. für die nicht einbehaltenen Steuern in Haftung genommen werden kann. Der Betreiber der Internet-Dienstleistungsplattform soll nicht haften, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine Pflicht zum Steuereinbehalt hingewiesen hat.
Diese Regelungen sind von besonderem Interesse für die Finanzämter, die sogenannte „FinTechs“ steuerlich führen.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
35. § 48a EStG – Verfahren (Bauabzugsteuer)
Ab dem sind die Anmeldungen zur Bauabzugsteuer von den Leistungsempfängern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch zu übermitteln (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Auf Antrag kann die Anmeldung zur Bauabzugsteuer weiterhin nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben werden (Härtefallregelung, § 48a Abs. 1 Satz 2 EStG).
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden ab dem
36. § 66 Abs. 1 EStG Kinderbonus
Der Kinderbonus 2022 beträgt einmalig 100 EUR pro Kind. Die Auszahlung erfolgte bereits im Juli 2022. Eltern haben den Bonus auch für Kinder erhalten, die noch im Jahr 2022 – nach dem Auszahlungsmonat Juli – geboren wurden.
Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz
2022, Verkündung
37. §§ 112 – 119 EStG - Energiepreispauschale (EPP)
Die EPP in Höhe von 300 EUR soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Im Einzelnen regelt
§ 112 EStG Einführung einer einmaligen, steuerpflichtigen Sonderzahlung in Höhe von 300 EUR für den Veranlagungszeitraum 2022
§ 113 EStG Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 114 EStG Entstehung des Anspruchs (zunächst )
§ 115 EStG Festsetzung der EPP mit der ESt-Veranlagung
§ 116 EStG Anrechnung der festgesetzten EPP auf die festgesetzte Einkommensteuer
§ 117 EStG Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber
§ 118 EStG Auszahlung der EPP bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Wege einer Minderung der Vorauszahlungen im III. Quartal 2022
§ 119 Abs. 1 EStG Regelung zur Erfassung der EPP als Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich Einkünfte nach § 19 EStG erzielen, Sonderregelung für pauschal besteuerten AL gem. § 40a EStG und
§ 119 Abs. 2 EStG in allen übrigen Fällen EPP als Einnahme gem. § 22 EStG
Aufgrund der Regelungen des § 113 EStG in Bezug auf den eingeschränkten Kreis der Anspruchsberechtigten erfolgte eine Ausweitung der Regelung für Rentenbezieher und Studenten.
Aus der Einführung der §§ 112 – 119 EStG haben sich zahlreiche Fragen ergeben, die im Rahmen der durch das BMF veröffentlichten „FAQs Energiepreispauschale (EPP)“ beantwortet werden.
Grundlage:
Steuerentlastungsgesetz
2022, Verkündung
38. § 123 ff. EStG – Einführung einer Steuerpflicht für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher nach dem Erdgas- Wärme- Soforthilfegesetz
Im JStG wurde u.a. auch die Besteuerung der Erdgas- und Wärme-Soforthilfe nach dem Erdgas- und Wärme- Soforthilfegesetz (EWSG) in den neuen §§ 123 bis 126 EStG geregelt.
Alle im Erdgas- Wärme- Soforthilfegesetz (EWSG) genannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Sofern sie nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen ist, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Einkünften gesetzlich normiert. Die Freigrenze von 256 EUR gilt ausdrücklich nicht.
Die Entlastungen, die nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG gehören, werden nach diesen Regelungen versteuert.
Nach § 123 Abs. 2 EStG sind nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften zugeordnet werden, nach besonderen Regelungen zu versteuern, die einen sozialen Ausgleich herstellen sollen.
Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen (Milderungszone) erreicht sind. Aus diesem Grund müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht des Solidaritätszuschlags. Die Milderungszone ist dazu da, Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung zu vermeiden.
Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Grenzen der Milderungszone.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, gilt ab dem Tag der Verkündung (§§
123-126)
Gesetz über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln
39. § 7 KapErhStG
Erhöht eine inländische Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ihr Nennkapital durch Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, führt dies auf Ebene der Anteilseigner nicht zu steuerbaren Einkünften (§ 1 KapErhStG). Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 KapErhStG für entsprechende Kapitalerhöhungen ausländischer Gesellschaften.
Abs. 1: Durch Erweiterung in Satz 2 wird die Möglichkeit der Antragstellung auch auf die ausländische Gesellschaft selbst erweitert. Satz 3 und 4 regeln erstmals ausdrücklich, welche Finanzbehörde für die Prüfung der Anträge zuständig ist, nämlich grundsätzlich die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 AO zuständig, ist nach Satz 4 als Auffangzuständigkeit das BZSt für die Prüfung des Antrags zuständig. Entsprechend ist diese Zuständigkeitsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 46a FVG neu eingefügt worden.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, ab sofort in allen offenen Fällen
anzuwenden
Abs. 2: Aufgrund der Erweiterung des § 27 Abs. 8 KStG (Einlagenrückgewähr) auf Drittstaaten- Gesellschaften ist § 7 Abs. 2 KapErhStG für Rückzahlungen aus der Herabsetzung von Nennkapital nach dem nicht mehr erforderlich und aufzuheben.
Grundlage:
JStG 2022 vom
, anzuwenden für Leistungen nach dem
(§ 8a Abs. 3 KapErhStG)
Thüringer Finanzministerium v. - 1040-21-S 2319/5 - 48362/2023
Fundstelle(n):
WAAAJ-41109