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Arbeitsrecht | Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer (BAG)
Von dem Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer für die Dauer einer
Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare
Stammarbeitnehmer des Entleihers haben („equal pay“), kann nach §
8 Abs. 2 AÜG ein Tarifvertrag "nach unten" abweichen mit der Folge, dass der
Verleiher dem Leiharbeitnehmer nur die niedrigere tarifliche Vergütung zahlen
muss. Ein entsprechendes Tarifwerk hat der Interessenverband Deutscher
Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossen. Dieses
genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie
2008/104/EG (Leiharbeits-RL) ().
Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, al...