Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts
Leitsatz
1. Zum Vorbehalt wirtschaftlichen Eigentums am Gebäude bei schenkweiser Übertragung eines bebauten Grundstücks.
2. Die Schenkung eines betrieblichen Wirtschaftsguts kann nicht wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) angefochten werden, wenn die Vertragsparteien die Schenkung als Vertragstyp mit ihren wesentlichen Rechtsfolgen gewollt und wie gewollt vereinbart haben.
3. Behält sich der Eigentümer eines Betriebsgrundstücks anläßlich der Schenkung ein schuldrechtliches Nutzungsrecht vor und nutzt er das Grundstück wie bisher betrieblich, kann er seine Aufwendungen - einschließlich der abziehbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten, die er selbst getragen hat - durch Ansatz einer entsprechenden Einlage gewinnmindernd berücksichtigen (Anschluß an , BFHE 155, 380, BStBl II 1989, 763). Hierbei ist Bemessungsgrundlage für die AfA eines Gebäudes dessen Entnahmewert (Teilwert).
4. Der auf die Anschaffung/Herstellung von eigengenutztem Wohnraum entfallende Aufwand ist auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnraum unter den Voraussetzungen des Abschn. 14 Abs. 5 EStR 1975 gewillkürtes Betriebsvermögen sein könnte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 368 BFH/NV 1990 S. 3 Nr. 1 VAAAA-93190
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