1. Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen für Miterben möglich 2. Zur Vertretungsfiktion des § 62 ZPO i. V. m. § 59 FGO
Leitsatz
1. Miterben können einen Anspruch auf Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen einzeln geltend machen (§ 2039 Satz 1 BGB). Die an dem Rechtsbehelfsverfahren, in dem der Erlaßanspruch verfolgt wird, nicht beteiligten Miterben sind weder notwendig hinzuzuziehen noch notwendig beizuladen.
2. Ein Miterbe, der im Beschwerdeverfahren wegen der Ablehnung des Erlaßantrags aus sachlichen in der Person des Erblassers liegenden Billigkeitsgründen nicht beteiligt ist, wird durch die daran beteiligten Miterben nicht vertreten. Da die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO i.V.m. § 59 FGO nicht eingreift, ist seine Klage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 360 BFH/NV 1989 S. 24 Nr. 6 UAAAA-93186
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