Maßgebend für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist das dem Beschäftigten nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt. Die Frage, ob der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Mindestlohns durch eine Sachzuwendung wirksam erfüllt wurde oder nur durch eine Geldzahlung erfüllt werden kann, ist bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts unbeachtlich.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1365 Nr. 25 DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2023 S. 1759 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2023 S. 1759 PAAAJ-40900
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