Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Neugläubiger (Zessionar) mit einem Haftungsanspruch dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Behörde erst nach Kenntniserlangung von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist
Leitsatz
Die Finanzbehörde kann mit einem Haftungsanspruch gegenüber dem Neugläubiger, dem der Haftungsschuldner seine Forderung gegen die Behörde abgetreten hat, dann nicht aufrechnen, wenn der Haftungsanspruch infolge Stundung durch die Behörde erst nach deren Kenntniserlangung von der Abtretung und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1990 II Seite 352 BFH/NV 1989 S. 27 Nr. 7 QAAAA-93183
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