Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages
bilanzielle Zuordnung von Biomengen
Biomethan aus dem Ausland
Leitsatz
1. Voraussetzung für die Anrechnung eines Biokraftstoffs auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung ist zunächst, dass er ausschließlich
aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt worden ist.
2. Aus den Regelungen der § 37a BImSchG und § 37b BImSchG lässt sich keine Voraussetzung dahingehend entnehmen, dass eine
rein bilanzielle Zuordnung von Biomengen zu den in Verkehr gebrachten fossilen oder biogenen Kraftstoffmengen nicht möglich
sei. Die Anrechenbarkeit ist auch nicht auf Biomethan nur aus Deutschland beschränkt.
Fundstelle(n): PAAAJ-40884
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