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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 1 K 1168/20

Gesetze: BImSchG § 37a Abs. 5, BImSchG § 37a Abs. 6, BImSchG § 37d Abs. 2 Nr. 1

Anrechnung einer übertragenen Biokraftstoffquote aufgrund eines Quotenhandelsvertrages

bilanzielle Zuordnung von Biomengen

Biomethan aus dem Ausland

Leitsatz

1. Voraussetzung für die Anrechnung eines Biokraftstoffs auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung ist zunächst, dass er ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt worden ist.

2. Aus den Regelungen der § 37a BImSchG und § 37b BImSchG lässt sich keine Voraussetzung dahingehend entnehmen, dass eine rein bilanzielle Zuordnung von Biomengen zu den in Verkehr gebrachten fossilen oder biogenen Kraftstoffmengen nicht möglich sei. Die Anrechenbarkeit ist auch nicht auf Biomethan nur aus Deutschland beschränkt.

Fundstelle(n):
PAAAJ-40884

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