Vorsteuerabzug der Organträgerin aus Eingangsrechnungen des Betreibers der Betriebskantine für einen Produktionsbetrieb einer
im Zweischichtbetrieb arbeitenden Organgesellschaft
Leitsatz
1. Bewirtschaftet ein externer Dienstleister aufgrund eines Dienstleistungsvertrags entgeltlich eine Betriebskantine für eine
Organgesellschaft der Unternehmerin, erbringt er eine Dienstleistung an die Organgesellschaft und damit auch an die Organträgerin
(§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG).
2. Die Organträgerin ist hinsichtlich der von dem Dienstleister in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn die erbrachte „Bewirtschaftungsleistung” bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs nicht für die wirtschaftliche
Tätigkeit der Organträgerin, „sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne von § 3 Abs.
9a Nr. 2 UStG zu verwenden beabsichtigt” ist und der „Arbeitnehmer einen verbrauchbaren Vorteil erlangt”, indem z. B. die
Bewirtschaftung der Kantine dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen
Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist.
3. Die Bewirtschaftsleistungen des Kantinenbetreibers bei der Organgesellschaft erfolgen „im eigenen unternehmerischen Interesse
des Arbeitgebers” und sind durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt, sodass das Interesse
der Organträgerin an der innerbetrieblichen Verköstigung bei der Organgesellschaft den Vorteil, der sich für die dort Beschäftigten
aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergibt, deutlich überwiegt – und der Organträgerin deswegen der Vorsteuerabzug zusteht
– wenn unter anderem
die Orangesellschaft an einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer erreichbaren Ortsrand außerhalb eines Ballungsgebiets
eine Fertigung mit Früh- und Spätschicht betreibt und der Schichtbetrieb nur mit festen, begrenzten Pausenzeiten der Mitarbeitern
durchgeführt werden kann,
die maximal 30 Minuten umfassenden Pausenzeiten es den Mitarbeitern nicht ermöglichen, das Betriebsgelände für eine externe
Verpflegung zu verlassen und wenn zudem in der Gegend des Betriebsgeländes keinerlei Gelegenheiten zur Einnahme von Mahlzeiten
wie Esslokale, Imbisse, Metzgereien oder Bäckereien, Lebensmittelgeschäfte usw. in erreichbarer Nähe vorhanden sind,
die Fertigungslinien nur während der Pausenzeiten stillstehen und bei längeren Pausen nicht sofort wieder hochgefahren werden
könnten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 12 Nr. 51 DStRE 2024 S. 161 Nr. 3 GStB 2023 S. 393 Nr. 11 GStB 2023 S. 394 Nr. 11 LAAAJ-40881
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