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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 11 V 2313/22

Gesetze: AO § 237, AO § 239, AO § 361, ZK Art. 244, UZK Art. 45, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Anwendbarkeit des § 237 AO bei AdV nach Art. 244 ZK bzw. Art. 45 UZK ernstlich zweifelhaft

Entstehung des Zinsanspruchs bei AdV von Grundlagen- und Folgebescheid

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 237 AO im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach Art. 244 ZK bzw. Art. 45 UZK Anwendung findet.

2. Sind sowohl der Grundlagenbescheid als auch der Folgebescheid angefochten und ist die Vollziehung beider Bescheide ausgesetzt worden, entsteht der Zinsanspruch erst bei unanfechtbarer Erledigung des den Folgebescheid betreffenden Aussetzungsverfahrens, selbst wenn nur die Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids ernstlich zweifelhaft war.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-40880

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