Verwertung der im Rahmen einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger festgestellten Verhältnisse von dessen Mandanten
Leitsatz
1. Es besteht ein Verwertungsverbot hinsichtlich der anlässlich einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger (hier:
Rechtsanwalt) erlangten Kenntnisse über die Verhältnisse von dessen Mandanten, wenn der Prüfer den Geprüften nicht vorab über
seine Absicht, Kontrollmaterial an die für die Besteuerung der betroffenen Mandanten zuständigen Finanzämter zu übersenden,
in Kenntnis gesetzt hat.
2. Das auswertende Finanzamt ist darlegungs- und feststellungsbelastet hinsichtlich der Frage, ob der Prüfer seine Absicht,
Kontrollmitteilungen zu fertigen, dem Geprüften im Voraus angekündigt hat. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Fundstelle(n): UAAAJ-40878
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