Auswirkungen eines unterjährigen Gesellschafterwechsels beim Organträger auf die Höhe des Gewerbeertrages
Leitsatz
1. Allein ein unterjähriger Gesellschafterwechsel bei einer KG führt nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs.
5 GewStG.
2. In einem solchen Fall ist der Gewerbeertrag auch nicht gem. § 10a GewStG um die Verluste, die auf die ausgeschiedenen Gesellschafter
entfallen, zu kürzen.
3. Die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 10a GewStG setzt die Unternehmens- und Unternehmeridentität voraus.
4. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft geht der Verlustabzug im Rahmen des § 10a GewStG
verloren, soweit der Fehlbetrag auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.
5. Dem entsprechend geht der Verlustabzug auch unter, wenn Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an eine andere Personengesellschaft
veräußern, an welcher sie wiederum mit gleichen Anteilen beteiligt sind und dadurch eine doppelstöckige Personengesellschaft
bilden.
6. Organträger und Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft bilden nach der sog. eingeschränkten Einheitstheorie
trotz der Betriebsstättenfiktion des § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG kein einheitliches Unternehmen.
7. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft einerseits und des Organträgers andererseits sind auf einer
ersten Stufe die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8, 9 GewStG zu betrachten und erst auf einer zweiten Stufe
ist der selbständig ermittelte Gewerbeertrag der Organgesellschaft mit dem für den Organträger selbst ermittelten Gewerbeertrag
zusammenzurechnen.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 1350 Nr. 25 DStRE 2023 S. 829 Nr. 13 FR 2023 S. 657 Nr. 14 FR 2023 S. 660 Nr. 14 CAAAJ-40871
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