OFD Frankfurt/M. - S 3190 A-001-St 72

Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen

Einheitsbewertung und Grundsteuerreform

Bezug: BStBl 1989 II S. 113

1. Gebäudeeigenschaft von Mobilheimen

Für die Frage, ob sogenannte Mobilheime bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen und damit als Grundvermögen zu bewerten sind, ist deren technische Bezeichnung ohne Bedeutung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher auch für mobile Tiny-Häuser. Entscheidend ist allein, ob das Mobilheim mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Das ist der Fall, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist (vgl. Rundvfg. ofix: HGrStG/5/2). Untergelegte Steine oder Stützen, die lediglich der Standsicherheit des Mobilheimes dienen, sind nicht als Fundament im Sinne des Abgrenzungserlasses anzusehen. Im Allgemeinen wird danach die Gebäudeeigenschaft nur bei Mobilheimen in Containerbauweise zu bejahen sein.

Nach der Rechtsprechung zur Ortsfestigkeit ist eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden jedoch auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens 6 Jahre am gleichen Standort) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (, BStBl 1989 II S. 113). Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten.

Im Hinblick auf das o.g. Urteil stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt bei Mobilheimen ohne Fundamente über die Gebäudeeigenschaft entschieden werden kann und auf welchen Feststellungszeitpunkt die in Betracht kommenden Wertfeststellungen durchzuführen sind.

Ich bitte, in den einschlägigen Fällen wie folgt zu verfahren:

Mobilheime sind nicht erst nach einer tatsächlichen Standzeit von sechs Jahren, sondern bereits vorher unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Einzelfall zu erfassen. Die erstmalige Erfassung des Mobilheims ist im Wege der Nachfeststellung bzw. Art- und/oder Wertfortschreibung auf den Feststellungszeitpunkt durchzuführen, der der Aufstellung des Mobilheims folgt. Zu diesem Zeitpunkt ist auch über die Gebäudeeigenschaft des Mobilheims zu entscheiden.

Die betreffenden Einheitswert-/Grundsteuermessbetragsbescheide sollen im Hinblick auf eine noch nicht erreichte Standzeit von sechs Jahren vorläufig ergehen, wenn der Stpfl. trotz objektiver Kriterien angibt, dass das Mobilheim für eine Standzeit von weniger als sechs Jahren aufgestellt wurde. Ist eine Standzeit von sechs Jahren erreicht, kann der Einheitswert-/Grundsteuermessbetragsbescheid für endgültig erklärt werden. Wird der Standort des Mobilheimes vor Ablauf dieser Frist geändert, ist zu prüfen, ob der Einheitswert-/Grundsteuermessbetragsbescheid aufzuheben bzw. zu ändern ist.

Die vorläufige Feststellung ist jedoch nicht durchzuführen bei Mobilheimen die auf Fundamenten ruhen, da in diesem Fall die feste Verbindung mit dem Grund und Boden unstrittig ist und auch bei einer Standzeit von weniger als sechs Jahren die Gebäudeeigenschaft vorliegt.

2. Mobilheime bei der Grundsteuerreform

Bei der Grundsteuerreform hat sich die Definition des Gebäudebegriffes nicht verändert. Die oben genannten Grundsätze gelten daher auch für Fälle der Grundsteuerreform, welche Mobilheime betreffen.

Sollte es sich aufgrund der oben genannten Ausführungen um Mobilheime handeln, bei denen der Gebäudebegriff erfüllt ist, handelt es sich um bebaute Grundstücke. Infolgedessen ist bei diesen nach § 5 Abs. 2 HGrStG die Wohnfläche anzusetzen. Dies ist der Fall, da die Mobilheime regelmäßig zu Wohnzwecken genutzt werden und infolgedessen Wohnbedürfnisse befriedigen.

Beträgt die Gebäudefläche der auf einem Grundstück errichteten Mobilheime insgesamt weniger als 30 Quadratmeter, bleibt diese für die Ermittlung der Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HGrStG außer Ansatz und sie werden als unbebaut behandelt nach § 5 Abs. 5 HGrStG. Bei der 30 qm - Grenze kommt es immer auf die gesamte Gebäudefläche der aufstehenden Mobilheime an.

3. Grundstücksart und Bewertungsverfahren im alten Recht

Die als Gebäude anzusehenden Mobilheime sind wie folgt zu bewerten:

  1. Ganzjährig bewohnbare Mobilheime gehören zur Grundstücksart der Einfamilienhäuser (§ 75 Abs. 5 BewG). Sie sind nach § 76 Abs. 3 Nr. 3 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten.

  2. Nicht ganzjährig bewohnbare Mobilheime sind sonstige bebaute Grundstücke (§ 75 Abs. 7 BewG). Sie sind nach § 76 Abs. 2 BewG ebenfalls im Sachwertverfahren zu bewerten.

3.1 Raummeterpreise

Die im Erlass des Senators für Finanzen in Berlin vom , III D 12 - S 3014 - 1/67 - (HMdF-Erlass vom , S 3208 A - 8 - II A 4 -; Anhang 24 zu Abschn. 38, 45 BewRGr) für Wochenendhäuser festgelegten Raummeterpreise können auch bei der Bewertung von Mobilheimen zugrunde gelegt werden.

3.2 Gebäudelebensdauer

Im Allgemeinen ist eine gewöhnliche Lebensdauer von 10 bis 30 Jahren zugrunde zu legen. Bei Mobilheimen in Containerbauweise kann eventuell auch von einer höheren Lebensdauer ausgegangen werden.

3.3 Hinweis für die Praxis

Mobilheime sind insbesondere dann als Gebäude anzusehen und damit als Grundvermögen zu bewerten, wenn neben den Abgrenzungsmerkmalen zur Gebäudeeigenschaft nach den vorstehenden Ausführungen Versorgungseinrichtungen (z.B. Strom, Wasser, Telefon, Kanalisation) vorhanden und das Aufstellen von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt ist.

Begründeter Anlass für eine Überprüfung der Einheitsbewertung eines Mobilheimes ist daher das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung (Baumitteilung) der Bauaufsichtsbehörde.

OFD Frankfurt/M. v. - S 3190 A-001-St 72

Fundstelle(n):
EAAAJ-40772