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Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der laufenden Leistungen der bAV
Auswirkungen eines Gewinnabführungsvertrags auf die Anpassungspflicht eines Unternehmens
Der Arbeitgeber hat in bestimmten Abständen die Anpassung der von ihm zugesagten Betriebsrenten zu prüfen und über eine Anpassung „nach billigem Ermessen“ zu entscheiden (vgl. § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Das neueste Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG (, NWB KAAAJ-31500) reiht sich ein in eine Vielzahl von Entscheidungen der vergangenen Jahre. Dem aktuellen Urteil lag die Frage zugrunde, ob ein Gewinnabführungsvertrag, aufgrund dessen das zur Anpassungsprüfung verpflichtete Unternehmen Gewinne abzuführen hat, so dass seine wirtschaftliche Lage das Unterbleiben einer Anpassung der Betriebsrenten rechtfertigt, Auswirkungen auf die Anpassungsprüfung hat. Die Antwort auf die Frage ist aus Sicht des Versorgungsempfängers wichtig, da die wirtschaftliche Lage des gewinnabführenden Unternehmens ein Unterbleiben der Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) rechtfertigt, während das dahinterstehende Unternehmen zur Anpassung in der Lage wäre.
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I. Prüfung und Entscheidung des Arbeitgebers über Anpassungen der bAV
1. Grundzüge des § 16 BetrAVG
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpas...