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Meldepflichten im internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung
Sowohl natürliche als auch juristische Personen sind häufig von Meldepflichten im internationalen Kapital- und Zahlungsverkehr nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) betroffen. Vielen Betroffenen scheinen die Meldepflichten entweder nicht hinreichend bekannt zu sein oder lediglich als überflüssiges Laster betrachtet zu werden. Werden die Obliegenheiten der AWV jedoch nicht ordnungsgemäß erfüllt, können Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das zuständige Hauptzollamt eingeleitet werden. In der Folge drohen Bußgelder je Verstoß in Höhe von bis zu 30.000 €.
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Pflicht zur Meldung ausländischer Unternehmensbeteiligungen und Gesellschafter
[i]Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland In Anlehnung an die steuerrechtliche Meldevorschrift des § 138a Abs. 2 AO sieht auch die AWV eine Meldepflicht für die Beteiligungen an ausländischen Unternehmensvermögen vor. Grds. sind Beteiligungen von Inländern im Ausland zu melden, insoweit die Beteiligung mindestens 10 % der Anteile oder Stimmrechte am Gesamtkapital vermittelt (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 AWV). Ausgenommen von der Meldepflicht sind lediglich Beteiligungen von untergeordnetem Wert, wenn die Bilanzsumme im Ausland weniger als 3.000.000 € beträgt.
[i]Meldung von Vermögen von Ausländern im InlandEin inländisches Unternehmen ist meldepfli...