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Steuerliche Risiken bei der Gestaltung des Vertragsarztmodells
Ärzte und Zahnärzte streben häufig die Gründung einer Ein-Mann-MVZ GmbH an. Regelmäßig ist eine steuerneutrale Umwandlung gewollt. In diesem Zusammenhang muss die aktuelle Rechtsprechung des BSG beachtet werden, nach der das Anstellungsmodell ausgeschlossen ist, wenn der Einbringende das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) beherrscht. Zudem soll nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung eine Einbringung zu Buchwerten gem. § 20 UmwStG im Falle des Vertragsarztmodells scheitern, da die Zulassung nicht eingebracht wird.
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Vertragsarztzulassung
[i]Vertragsarztzulassung kein selbständiges immaterielles WirtschaftsgutDie öffentlich-rechtliche Vertragsarztzulassung kann nicht isoliert entgeltlich auf einen Erwerber übertragen werden, da sie als solche nicht veräußerbar ist. Ob die Vertragsarztzulassung als funktional wesentliche Betriebsgrundlage einzuordnen ist, ist bisher nicht geklärt. Nach der hier vertretenen Auffassung kann die Vertragsarztzulassung jedoch keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, da der BFH ihr die Qualifikation als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut versagt hat.
Betrieb i. S. des § 20 UmwStG
[i]BSG lehnt Anstellungsmodell bei beherrschenden Gesellschaftern abIm Anstellungsmodell bringt ein Arzt seine Praxis in ein Medizinisches Ve...