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Verfahrensrecht | Änderung von Antrags- und Wahlrechten (BFH)
Die Änderung des Wahlrechts auf Inanspruchnahme der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG kommt im Falle einer partiellen Durchbrechung der Bestandskraft nur in Betracht, wenn die damit verbundenen steuerlichen Folgen nicht über den durch § 351 Abs. 1 AO und § 177 AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Dies gilt auch dann, wenn die partielle Durchbrechung der Bestandskraft des Folgebescheids durch einen den Veräußerungsgewinn ändernden Grundlagenbescheid ausgelöst wird (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein im Jahr 2014 gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 EStG für die Einkommensteuer 2007 zurückgenommen werden kann, um ihn im Jahr 2016 für die Einkommensteuerveranlagung 2014 zu stellen.
Die Klage hatte nur mit dem ...